Gründe:
Mit Bescheid vom 4. April 2002 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a BRAO aufgegeben, auf seine Kosten ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 27. April 2005 als unzulässig verworfen und hierbei den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000 EUR festgesetzt. Gegen die Gegenstandswertfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit der Gegenvorstellung.