LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.01.2003
17 Ta 545/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 79/02

Gegenstandswert in Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung für Versetzung mit Parellelverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 17 Ta 545/02

DRsp Nr. 2008/14265

Gegenstandswert in Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung für Versetzung mit Parellelverfahren

»1. Bei Zustimmungsersetzungsverfahren zu der Versetzung eines Arbeitnehmers sind regelmäßig wie bei einer Änderungskündigung zwei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen.2. Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat teilweise Erfolg. Dem angefochtenen Beschluss - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.12.2002 - kann nicht darin gefolgt werden, dass bei dem hier in Rede stehenden Verfahren nach § 99 BetrVG, mit dem die Antragstellerin die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung mehrerer Arbeitnehmer ersetzen lassen wollte, je betroffenem Arbeitnehmer der zweifache Betrag seines Bruttomonatseinkommens streitwertmäßig in Ansatz zu bringen sei - hier mit rechnerisch unstreitigen 43.805,00 EUR. Der Beschwerdeführerin kann allerdings ebenso wenig darin gefolgt werden, den Verfahrenswert mit dem 2-fachen durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen der betroffenen fünf Mitarbeiter zu bewerten.