OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.07.2010
VII-Verg 17/10
Normen:
GWB § 128 Abs. 2 S. 1;

Gegenstandswert im Vergabenachprüfungsverfahren; Verfahren bei Entscheidung über die Beschwerde gegen Gebührenfestsetzungsbeschlüsse der Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen VII-Verg 17/10

DRsp Nr. 2010/19717

Gegenstandswert im Vergabenachprüfungsverfahren; Verfahren bei Entscheidung über die Beschwerde gegen Gebührenfestsetzungsbeschlüsse der Vergabekammer

1. Ist Gegenstand des Vergabeverfahrens der Abschluss eines langfristigen Mietvertrages über ein ehemaliges Flugplatzgelände zu einem unter dem ortsüblichen Mietzins liegenden Entgelt verbunden mit der Verpflichtung, regelmäßig Modemessen abzuhalten und Bauinvestitionen vorzunehmen, so ist der Gegenstandswert im Vergabenachprüfungsverfahren nach dem Wert der Bauinvestitionen zu bemessen. 2. Im Verfahren der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist diese zu beteiligen.

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.