VerfG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2005
VfGBbg 40/04
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 § 37 Abs. 2 S. 2 ; BRAO § 49b Abs. 2 ;

Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen VfGBbg 40/04

DRsp Nr. 2007/23368

Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren ist regelmäßig auf 4.000,-- EUR festzusetzen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 § 37 Abs. 2 S. 2 ; BRAO § 49b Abs. 2 ;

Gründe:

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 33 Abs. 1, 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 EUR.