VerfG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2005
VfGBbg 14/04
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 § 113 Abs. 2 S. 3 ; RVG § 60 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.01.2004
LG Neuruppin, vom 03.12.2003
AG Neuruppin, vom 16.06.2003

Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen VfGBbg 14/04

DRsp Nr. 2007/23357

Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend ein Zwangsversteigerungsverfahren ist auf 4.000,-- EUR festzusetzen

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 1 § 113 Abs. 2 S. 3 ; RVG § 60 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weiter anwendbar, da die Beschwerdeführerin ihre Verfahrensbevollmächtigte für das verfassungsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2004 mandatiert hat.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 EUR.