VerfG Brandenburg - Beschluss vom 18.08.2005
VfGBbg 282/03
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 § 113 Abs. 2 S. 3 ; RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.09.2003

Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen VfGBbg 282/03

DRsp Nr. 2007/23319

Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend die Unterlassung der Weitergabe privater Korrespondenz ist auf 8.000,-- EUR festzusetzen

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 1 § 113 Abs. 2 S. 3 ; RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf §§ 10 Abs. 1, 113 Abs. 2 Satz 3 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Diese Vorschriften sind gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz weiter anwendbar, da der Beschwerdeführer seinen Verfahrensbevollmächtigten für das verfassungsgerichtliche Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2004 mandatiert hat. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000,00 EUR