OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2002
9 WF 215/01
Normen:
BRAGO § 8 ; BRAGO § 9 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 3 ; FGG § 33 ; KostO § 119 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 232/00

Gegenstandswert im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 9 WF 215/01

DRsp Nr. 2004/13586

Gegenstandswert im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG

Im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG richtet sich der Gegenstandswert gemäß § 119 Abs. 2 KostO nach dem angedrohten bzw. festgesetzten Zwangsgeld. Dieser Wert ist auch für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend.

Normenkette:

BRAGO § 8 ; BRAGO § 9 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 3 ; FGG § 33 ; KostO § 119 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Verfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG richtet sich der Gegenstandswert gemäß § 119 Abs. 2 KostO nach dem angedrohten bzw. festgesetzten Zwangsgeld. Dieser Wert ist auch für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebend, §§ 8, 9 BRAGO.

Da den Parteien anläßlich der getroffenen Umgangsregelung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM angedroht worden war und der Antragsteller nunmehr die Festsetzung dieses Zwangsgeldes begehrt hat, kann sich der Wert des Verfahrens auch nur danach bestimmen, so dass die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts keinen Erfolg haben konnte.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es gemäß § 25 Abs. 4 GKG nicht.

Vorinstanz: AG Oranienburg, vom 28.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 232/00