LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 30.06.1999
L 5 KA 880/99 W-B
Normen:
BRAGO § 10 Abs. 1 § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ; GKG § 13 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 1 KA 2970/98 W-B - 18.09.1998,

Gegenstandswert im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen L 5 KA 880/99 W-B

DRsp Nr. 2006/23737

Gegenstandswert im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es muss Rückgriff auf den Auffangstreitwert genommen werden, wenn nicht der Honorarbescheid, sondern nur ein Antrag auf Ausbudgetierung streitig ist, dessen wirtschaftliche Auswirkungen vorher nicht festgestanden haben und zu denen der Kläger auch nichts Konkretes vorgetragen hat. Wird jedoch nicht die Erteilung einer Ausnahme, sondern nur die Verpflichtung zur Neubescheidung begehrt, führt dies zu einem Abschlag. 2. Das nach § 78 SGG zwingend vorgeschriebene Vorverfahren ist kein gerichtliches Verfahren und auch nicht Teil des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so daß für ein Vorverfahren kein Gegenstandswert festgesetzt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 10 Abs. 1 § 116 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ; GKG § 13 ;