OLG München - Beschluss vom 14.09.2005
Verg 15/05
Normen:
GKG § 50 Abs. 2 ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2006, 127
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - 120.3-3194.1-27-04/04 - 06.07.2005,

Gegenstandswert im Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammer nach Maßgabe der wirtschaftlichen Interessen des Bieters am Zuschlag - Preiskorrekturen durch Vergabekammer

OLG München, Beschluss vom 14.09.2005 - Aktenzeichen Verg 15/05

DRsp Nr. 2006/6885

Gegenstandswert im Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammer nach Maßgabe der wirtschaftlichen Interessen des Bieters am Zuschlag - Preiskorrekturen durch Vergabekammer

»Der Gegenstandswert der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Bieters am Zuschlag. Korrekturen an den im Leistungsverzeichnis genannten Preisen, die die Vergabestelle vornimmt, weil sie das Angebot für widersprüchlich, auslegungsbedürftig oder auslegungsfähig hält, sind für die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses des Bieters jedenfalls dann unerheblich, wenn dieser im Nachprüfungsverfahren die Berechtigung zur Abänderung der Beträge bestreitet und weiter an seinen errechneten Preisen festhält.«

Normenkette:

GKG § 50 Abs. 2 ; RVG § 23 Abs. 1 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner beabsichtigt den Aufbau von 26 flächendeckend arbeitenden Leitstellen für Rettungsdienste und Feuerwehr sowie die Einrichtung einer Lehrleitstelle an der Staatlichen Feuerwehrschule in G. zur landeseinheitlichen Schulung der Mitarbeiter. Zu diesem Zweck schrieb er europaweit im Offenen Verfahren nach VOL/A IT-Leistungen aus. In der Bekanntmachung heißt es hierzu:

"Abschnitt II: Auftragsgegenstand

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