Die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Amtsgericht auf 900 EUR ist auch unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 KostO nicht zu beanstanden. Zwar hat der Senat in der Zwischenzeit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach sich auch in isolierten Sorgerechtverfahren der Gegenstandswert an § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG orientieren sollte. Er wendet allerdings § 30 Abs. 2 KostO nicht schematisch an, sondern prüft im Einzelfall, ob es angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung für die Parteien ausnahmsweise gerechtfertigt ist, einen höheren oder aber auch einen geringeren Gegenstandswert festzusetzen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|