I.
Der Beteiligte beantragte, ihn aufgrund notariellen Testaments als neuen Eigentümer von zwei Grundstücken im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt verlangte durch Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins. Die Beschwerde dagegen wies das Landgericht zurück. Der Senat gab der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 8.6.2000 teilweise statt.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten haben beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde festzusetzen.
II.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|