BayObLG - Beschluss vom 01.08.2000
2Z BR 29/00
Normen:
BRAGO § 10 ; RVG § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 649
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2517/99
AG Freising,

Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

BayObLG, Beschluss vom 01.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 29/00

DRsp Nr. 2000/7501

Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

»Zur Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschwerdeverfahren, das eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zum Gegenstand hat, durch die die Vorlage eines Erbscheins für die Eintragung des Erben als Eigentümer verlangt wird.«

Normenkette:

BRAGO § 10 ; RVG § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe

I.

Der Beteiligte beantragte, ihn aufgrund notariellen Testaments als neuen Eigentümer von zwei Grundstücken im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt verlangte durch Zwischenverfügung die Vorlage eines Erbscheins. Die Beschwerde dagegen wies das Landgericht zurück. Der Senat gab der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 8.6.2000 teilweise statt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten haben beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde festzusetzen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig (§ 10 Abs. 1 BRAGO).