LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.03.2004
4 Ta 73/04
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 40 § 99 § 99 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 28/03

Gegenstandswert im Beschlussverfahren zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einstellungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 4 Ta 73/04

DRsp Nr. 2004/12610

Gegenstandswert im Beschlussverfahren zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einstellungen

Im Beschlussverfahren um Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates bei Einstellungen nach § 99 BetrVG ist der Gegenstandswert als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO auf 4.000,-- EURO (nach Lage des Falles niedriger oder höher) anzusetzen.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 40 § 99 § 99 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Betriebsrat im Beschlussverfahren die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihm bei jeder weiteren Einstellung nach § 99 BetrVG mitzuteilen, an welchem konkreten Arbeitsbereich der Mitarbeiter beschäftigt werden soll.

Der Antrag ging am 18.11.2003 beim Arbeitsgericht Trier ein. Ende November vereinbarten der Betriebsratsvorsitzende und die Arbeitgeberin, künftig werde bei Einstellungen die Kostenstelle mitgeteilt, welche einen Rückschluss auf die auszuübende Tätigkeit erlaube. Im Gütetermin nahm der Antragsteller den Antrag zurück.

Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht Trier den Gegenstandswert auf 4.000,-- EURO (Regelwert) fest. Die Arbeitgeberin hält einen Gegenstandswert in Höhe der Hälfte dieses Betrages für ausreichend und angemessen.