I.
Im Ausgangsverfahren begehrte der Betriebsrat im Beschlussverfahren die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihm bei jeder weiteren Einstellung nach §
Der Antrag ging am 18.11.2003 beim Arbeitsgericht Trier ein. Ende November vereinbarten der Betriebsratsvorsitzende und die Arbeitgeberin, künftig werde bei Einstellungen die Kostenstelle mitgeteilt, welche einen Rückschluss auf die auszuübende Tätigkeit erlaube. Im Gütetermin nahm der Antragsteller den Antrag zurück.
Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht Trier den Gegenstandswert auf 4.000,-- EURO (Regelwert) fest. Die Arbeitgeberin hält einen Gegenstandswert in Höhe der Hälfte dieses Betrages für ausreichend und angemessen.
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