Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern - Antrag auf vorläufige Durchführung - Staffelung bei Mehrheit von Verfahren
LAG Hamm, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 190/05
DRsp Nr. 2006/21509
Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern - Antrag auf vorläufige Durchführung - Staffelung bei Mehrheit von Verfahren
1. Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4GKG (früher: § 12 Abs. 7ArbGG) zu orientieren; bei Einstellungen grundsätzlich ist daher das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt bei der Wertfestsetzung in Ansatz zu bringen.2. Legitimiert ein zusätzlicher Antrag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4BetrVG, ist es insoweit wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten Feststellung angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen.3. Bei einem Streit über mehrere personellen Maßnahmen im Sinne des § 99BetrVG sind Einzelwerte zu bilden und analog § 5ZPO zusammenzurechnen.
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