LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.06.2007
1 Ta 147/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 20/07

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung und vorläufige Einstellung - erhebliche Abschläge bei kurzer Einstellung einer Leiharbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 147/07

DRsp Nr. 2007/11631

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung und vorläufige Einstellung - erhebliche Abschläge bei kurzer Einstellung einer Leiharbeitnehmerin

1. Der Antrag auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer befristeten Einstellung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist mit 1.000 Euro zu bewerten, wenn der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nur eine geringe Bedeutung hat, da er für die Einstellung einer Leiharbeitnehmerin über lediglich fünf Tage gestellt wird und auf Grund der Befristung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung klar ist, dass eine Entscheidung über diesen nicht ergehen wird und aus diesem Grund der Arbeitsaufwand der Beschwerdeführer als gering einzuschätzen ist.2. Der Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der Leiharbeitnehmerin aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist mit 500 Euro zu bewerten, da er nach der gesetzlichen Konstruktion zwingend mit einem Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG einhergeht und diesem der Charakter einer einstweiligen Verfügung innewohnt; auch insoweit sind der geringe Arbeitsaufwand und die kurze Dauer der Einstellung wertmindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.