LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.01.2007
9 Ta 247/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 47/06

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrats zu personeller Einzelmaßnahme - keine Werterhöhung bei gleichgelagerten Fällen - Feststellungsantrag zur Erforderlichkeit der Maßnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 247/06

DRsp Nr. 2007/11638

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmung des Betriebsrats zu personeller Einzelmaßnahme - keine Werterhöhung bei gleichgelagerten Fällen - Feststellungsantrag zur Erforderlichkeit der Maßnahme

1. Sollen 55 Leiharbeitnehmer für den gleichen Zeitraum in dem gleichen Bereich eingesetzt werden, ohne dass es für das Zustimmungsverfahren auf individuelle Einzelheiten ankommt, handelt es sich bei den beabsichtigten Einstellungen um gleichgelagerte Fälle, für die das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren inhaltlich so geführt werden kann, als würde lediglich um die Zustimmung zur Einstellung eines einzigen Leiharbeitnehmers gestritten werden; daran hat sich auch der für das Verfahren festzusetzende Wert zu orientieren.2. Der von der Arbeitgeberin angekündigte Antrag auf Feststellung im Sinne von § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist mit zwei Drittel des Ausgangswertes des Hauptantrages zu bewerten, da die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit einen eigenständigen Charakter hat und besondere rechtliche Voraussetzungen zu prüfen sind, andererseits aber auch ein Zusammenhang zu der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG besteht, die Streitgegenstand des Hauptantrages ist.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 § 100 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.