LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.03.2008
1 Ta 26/08
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 50 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18/07

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 26/08

DRsp Nr. 2008/14629

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und Anwendbarkeit von Betriebsvereinbarungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen

1. Im Beschlussverfahren um die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kommt grundsätzlich eine Erhöhung des Hilfswertes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht in Betracht, denn die Beantwortung dieser Rechtsfrage hängt weder von der Werksgröße noch von der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer ab und erfasst per se alle Arbeitnehmer.2. Auch der Umstand, dass eine solche Zuständigkeitsfrage typischerweise Bedeutung über die Grenzen des einzelnen Betriebs hinaus erlangt, vermag eine generelle Erhöhung des Hilfswertes nicht zu rechtfertigen, wenn eine besondere Schwierigkeit der im vorliegenden Verfahren zu klärenden Rechtsfragen nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden ist.3. Auch soweit die streitgegenständlichen Betriebsvereinbarungen keine finanziellen Rechte oder Ansprüche der Arbeitnehmer regeln oder gar Einschnitte in diese begründen (sondern vielmehr ausschließlich auf die Durchführung und Ausgestaltung von jährlichen Mitarbeitergesprächen abzielen), liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Hilfswertes vor.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 50 ;

Gründe:

I.