LAG Hamm - Beschluss vom 23.04.2007
13 Ta 130/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 33 Abs. 1 ; GKG § 1 Satz 2 § 45 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 98 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 46/06

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zuständigkeit der Einigungsstelle und Person des Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer - wertmäßige Berücksichtigung schriftsätzlicher Auseinandersetzung mit Hilfsanträgen - Kostenpflicht der Streitwertbeschwerde

LAG Hamm, Beschluss vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 13 Ta 130/07

DRsp Nr. 2007/11604

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zuständigkeit der Einigungsstelle und Person des Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer - wertmäßige Berücksichtigung schriftsätzlicher Auseinandersetzung mit Hilfsanträgen - Kostenpflicht der Streitwertbeschwerde

1. Bei Streitigkeiten um die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist stets vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG auszugehen, wobei im Falle eines Streits auch über die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer regelmäßig eine Erhöhung um jeweils die Hälfte des Ausgangswertes (in Höhe von 4.000,00 EUR vorzunehmen) ist und nicht um jeweils den vollen Wert.2. Der Gegenstandswert in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich nicht nach dem Gerichtskostengesetz; die Wertfestsetzung hat sich ausschließlich an der erbrachten anwaltlichen Tätigkeit zu orientieren (vgl. § 33 Abs. 1 RVG), so dass in den Fällen, in denen sich die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit nicht decken, es ausschlaggebend darauf ankommt, welche Leistungen der Anwalt im Verfahren zu erbringen hat.