LAG Hamm - Beschluss vom 31.05.2007
10 Ta 163/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 1/07

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Dienstplanänderung infolge Krankheitsfall - Vergleichswert bei Einigung über künftiges Verfahren in Eilfällen

LAG Hamm, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 163/07

DRsp Nr. 2007/11603

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Dienstplanänderung infolge Krankheitsfall - Vergleichswert bei Einigung über künftiges Verfahren in Eilfällen

1. Auch wenn die Arbeitgeberin durch eine Änderung des Dienstplans gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen hat, kann bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht außer Betracht bleiben, dass es sich um Einzelfälle handelt, die aus Anlass einer plötzlichen Erkrankung einer Mitarbeiterin vorgenommen wurden; ein derartiger Einzelfall kann lediglich mit dem einfachen Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bewertet werden.2. Haben die Parteien über den Einzelfall hinaus vergleichsweise geregelt, wie in Eilfällen, in denen eine Dienstplanänderung notwendig wird, zu verfahren ist und in welchen Fällen ein Eilfall im Sinne dieser Regelung vorliegt, rechtfertigt dies eine Verdoppelung des Ausgangswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; eine weitergehende Erhöhung kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I.