LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.07.2007
1 Ta 44/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 48 a/06

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um die Frage der Zustimmungspflicht des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Vielzahl von Mitarbeiterinnen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 44/07

DRsp Nr. 2007/18059

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um die Frage der Zustimmungspflicht des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Vielzahl von Mitarbeiterinnen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen

1. Geht es im Beschlussverfahren nicht um inhaltliche Eingruppierungsfragen der einzelnen Mitarbeiterinnen sondern allein um die Frage, ob die Eingruppierung überhaupt durchzuführen ist, ist das bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zu berücksichtigen; denn diese Frage ist (abgesehen davon, dass es sich um zwei Arbeitnehmergruppen handelt) einheitlich für alle zu beantworten. 2. Ist die Rechtslage für die 42 betroffenen Arbeitnehmerinnen nicht einheitlich zu beurteilen sondern ist rechtlich zu differenzieren zwischen Arbeitnehmerinnen im Reinigungsdienst und solchen, die nicht im Reinigungsdienst tätig waren, folgt daraus, dass insoweit der Ausgangswert in zweifacher Höhe festzusetzen ist. 3. Darüber hinaus ist für jede weitere Mitarbeiterin 1/16 des Ausgangswertes festzusetzen; für 40 Mitarbeiter ergibt sich ein weiterer Gegenstandswert von je 250,00 EUR, insgesamt ein Streitwert von 10.000,00 EUR, so dass der Gegenstandswert danach insgesamt 18.000,00 EUR beträgt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 4 ;

Gründe:

I.