LAG Düsseldorf - Beschluss vom 11.01.2007
6 Ta 638/06
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 9/06

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Auslegung eines Sozialplans zu betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern im Rundfunkaußendienst

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 638/06

DRsp Nr. 2007/11668

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Auslegung eines Sozialplans zu betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern im Rundfunkaußendienst

1. Hat der Betriebsrat die Geltung eines Sozialplans reklamiert und will die Arbeitgeberin ihre unternehmerische Entscheidung offensichtlich zu diesen Bedingungen nicht durchführen, berücksichtigt die Ausrichtung des Gegenstandswertes ausschließlich an dem 51-fachen Hilfsstreitwert (bei 51 auszusprechende Kündigungen) nicht den Umstand, dass die Frage, ob und in welchem Umfang der Rundfunkaußendienst tatsächlich reduziert wird, den Verhandlungen im Rahmen eines Interessenausgleichsverfahrens vorbehalten bleiben sollte.2. Aufgrund dessen liegt es nahe, bei der Bestimmung des Gegenstandswertes wie bei der Durchführung von personellen Maßnahmen in einer Vielzahl von Fällen (Parellelverfahren) von einem Grundwert von 4.000,00 EUR gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen und für die weiteren 50 nicht ausgeschlossenen und im Raum stehenden Kündigungen in dem Betriebsteil Rundfunkaußendienst jeweils 1/3 dieses Grundwertes in Ansatz zu bringen.3. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung und der Streit über deren Anwendbarkeit stellen keine derartig schwierigen Rechtsfragen dar, die einen noch höheren Streitwert rechtfertigen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ;

Gründe:

I.