LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.04.2007
1 Ta 46/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 § 101 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 79/06

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Aufhebung vorläufiger Einstellung - erhebliche Abschläge bei engem Zusammenhang mit anderen Verfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 46/07

DRsp Nr. 2007/11634

Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Aufhebung vorläufiger Einstellung - erhebliche Abschläge bei engem Zusammenhang mit anderen Verfahren

Der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist um ein Dreiviertel zu verringern, wenn die Arbeitgeberin parallel zum vorliegenden beschränkten Antrag des Betriebsrates nach § 101 BetrVG ein zusätzliches Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG und nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG initiiert hat und beide Angelegenheiten damit in einem engen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; BetrVG § 99 Abs. 4 § 100 Abs. 2 Satz 3 § 101 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Beteiligte zu 1, der Betriebsrat der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Arbeitgeberin), hat das vorliegende Beschlussverfahren mit Antrag vom 19.10.2006 eingeleitet und darin nach § 101 S. 1 BetrVG beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die vorläufige Einstellung eines Mitarbeiters aufzuheben. Bereits mit Schriftsatz vom 12.10.2006, der dem Betriebsrat allerdings erst am 17.10.2006 zugestellt worden ist, hat die Arbeitgeberin im Verfahren 10 BV 77/06 den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG gestellt.

Im Anhörungstermin vom 08.11.2006 haben die Beteiligten den Antrag des Betriebsrates übereinstimmend für erledigt erklärt.