LAG Hamm - Beschluss vom 27.06.2005
10 TaBV 83/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/05

Gegenstandswert im Beschlussverfahren, Einigungsstellenbesetzungsverfahren, hier - Streit über Anzahl der Beisitzer

LAG Hamm, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 83/05

DRsp Nr. 2005/11538

Gegenstandswert im Beschlussverfahren, Einigungsstellenbesetzungsverfahren, hier - Streit über Anzahl der Beisitzer

»Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG lediglich über die Anzahl der Beisitzer, ist der Gegenstandswert regelmäßig mit der Hälfte des Ausgangswertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG angemessen bewertet.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung von Überstunden in der Verwaltung begehrt. Bereits vorprozessual hatten die Beteiligten darüber Übereinstimmung hergestellt, dass die Einigung unter dem Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schröder eingerichtet werden sollte. Zwischen den Beteiligten bestand lediglich Uneinigkeit über die Anzahl der in der Einigungsstelle aufzunehmenden Beisitzer.

Durch Beschluss vom 25.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt. Der Beschluss vom 25.01.2005 wurde rechtskräftig.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 20.04.2004 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 667,00 EUR fest. Hiergegen richtet sich die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eingelegte Beschwerde vom 29.04.2005.