LAG Hamm - Beschluss vom 28.08.2007
10 Ta 353/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; RVG § 33 Abs. 3 ; GKG § 45 Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 6/07

Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Betriebsratsbüro; Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten; Räumung und Hausverbot; identischer Streitgegenstand; einstweilige Verfügung

LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 10 Ta 353/07

DRsp Nr. 2007/17672

Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Betriebsratsbüro; Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten; Räumung und Hausverbot; identischer Streitgegenstand; einstweilige Verfügung

»Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; RVG § 33 Abs. 3 ; GKG § 45 Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hatte die Arbeitgeberin dem in ihrem Betrieb gebildeten dreizehnköpfigen Betriebsrat mit Schreiben vom 19.04.2007 mit Wirkung ab 23.04.2007 neue Betriebsräume in der K3 in B2 zugewiesen und den Betriebsrat aufgefordert, die bisherigen Betriebsratsräume H2 F1 31 in B2 bis spätestens 23.04.2007 zu räumen. Gleichzeitig wurde dem Betriebsrat hinsichtlich der bislang zugewiesenen Büroräume mit Wirkung ab 23.04.2007 ein Hausverbot erteilt. Hiergegen wandte sich der Betriebsrat mit dem am 23.04.2007 beim Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung eingeleiteten Beschlussverfahren.

Der Betriebsrat hat beantragt,