RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 14.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 63/04
Gegenstandswert im Beschlussverfahren - dreifacher Ausgangswert bei hartnäckigen Verstößen gegen des Mitbestimmungsrecht
LAG Hamm, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 71/05
DRsp Nr. 2005/11534
Gegenstandswert im Beschlussverfahren - dreifacher Ausgangswert bei hartnäckigen Verstößen gegen des Mitbestimmungsrecht
1. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt (wie früher § 8 Abs. 2BRAGO) eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen; der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. 2. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nicht vermögensrechtlicher Natur; das gilt auch und gerade dann, wenn vom Arbeitgeber die Unterlassung bestimmter Handlungen verlangt wird und der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 87BetrVG geltend macht.3. Bei der Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kann die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber beziehungsweise für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben; dabei ist auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, die Kosten zu begrenzen.4. Gerade bei hartnäckigen Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt dem Beschlussverfahren, das auf eine Unterlassung gerichtet ist, eine gesteigerte Bedeutung zu, was zu einer Vervielfältigung des Ausgangswerts führen kann.
Normenkette:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Gründe:
I.
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