LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.01.2004
8 Ta 8/04
Normen:
ArbGG § 80 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO 10 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 1687/03

Gegenstandswert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 8/04

DRsp Nr. 2004/7101

Gegenstandswert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

1. Die Bemessung des Gegenstandswerts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG richtet sich grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 BRAGO.2. Soweit sich ein Gegenstandswert nach dieser Vorschrift nicht ermitteln lässt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; hierbei kann in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ein Wert angenommen werden, der nach Lage des Falles niedriger oder höher anzunehmen ist.3. Unter dem Begriff "nach Lage des Falles" sind sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache oder tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, nicht aber die mit dem Verfahren verbundenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien einzuordnen

Normenkette:

ArbGG § 80 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO 10 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

In dem am 04.06.2003 beim Arbeitsgericht Mainz vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlussverfahren stritten die Beteiligten u. a. über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Verlängerung von Arbeitszeit von Arbeitnehmern mit folgenden Anträgen: