LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.05.2011
1 Ta 74/11
Normen:
ZPO § 3; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2400/09

Gegenstandswert für Zahlungsklage nach Maßgabe des bezifferten Klageantrags

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 74/11

DRsp Nr. 2011/10692

Gegenstandswert für Zahlungsklage nach Maßgabe des bezifferten Klageantrags

Die Wertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seiner Klage und nicht an der erbrachten Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten einer Partei und/oder dem erzielten Prozessergebnis. Daher bestimmt der Nennwert einer bezifferten Zahlungsklage das wirtschaftliche Interesse des Klägers an seiner Klage.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 18.02.2011 - 3 Ca 2400/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

ZPO § 3; RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren wendet sich der beschwerdeführende Kläger gegen die Festsetzung eines Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.