Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers/Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners/Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 31.08.2006 i. d. F. vom 11.09.2006 - 17 BV 32/06 -
a b g e ä n d e r t :
1. Der Gegenstandswert wird auf 12.000,00 € festgesetzt.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 1.003,40 € festgesetzt.
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