LAG Chemnitz - Beschluss vom 24.01.2007
4 Ta 269/06 (8)
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 47/06

Gegenstandswert für Wahlanfechtung bei dreizehnköpfigem Betriebsrat

LAG Chemnitz, Beschluss vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 269/06 (8)

DRsp Nr. 2010/7478

Gegenstandswert für Wahlanfechtung bei dreizehnköpfigem Betriebsrat

1. Der Gegenstandswert für einen Streit über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl wird maßgeblich durch die Größe des Betriebes und die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder beeinflusst. 2. Wird die Wahl eines dreizehnköpfigen Betriebsrats angefochten und weist der Streitfall keine besonderen Schwierigkeiten auf, ist der Gegenstandswert ausgehend von dem 1,5-fachen Grundbetrag (gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG) in Höhe von 6.000 EUR für das erste Betriebsratsmitglied sowie einer Erhöhung dieses Betrages um 12 x 1.000 EUR für die weiteren sechs Betriebsratsmitglieder auf insgesamt 18.000 EUR festzusetzen.

Auf die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers zu 1./Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1.

bis 4. und des Beschwerdeführers zu 2./Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3./Antragsgegners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.10.2006 - 16 BV 47/06 -

a b g e ä n d e r t :

1. Der Gegenstandswert wird auf 18.000,00 € festgesetzt.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 9; BetrVG § 19;

Gründe: