LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.03.2010
1 Ta 29/10
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 290/09

Gegenstandswert für vorbereitende Auskunftsklage nach freiem Ermessen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 29/10

DRsp Nr. 2010/7855

Gegenstandswert für vorbereitende Auskunftsklage nach freiem Ermessen

Bei Auskunftsansprüchen, die eine Leistungsklage vorbereiten sollen, ist der Streitwert unter Berücksichtigung des Interesses an der begehrten Vorbereitungshandlung nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei ist der Gegenstandswert eines geltend gemachten Auskunftsanspruchs grundsätzlich deutlich niedriger anzusetzen als der im Ergebnis bezweckte Zahlungsanspruch und richtet sich nach der Bedeutung der Auskunft für den Erfolg einer nachfolgenden Leistungsklage. Ist der Erfolg einer Leistungsklage mit Erteilung der Auskunft recht weitgehend vorgezeichnet, erscheint die Festsetzung von 30 Prozent des Wertes einer Leistungsklage für die Auskunftsklage als angemessen.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 19.01.2010, 5 Ca 290/09, wie folgt geändert:

"Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 5.475,60 EUR festgesetzt."

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 1/2 zu tragen.

4. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe: