LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.02.2010
1 Ta 13/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 545/09

Gegenstandswert für vergleichsweiser Miterledigung einer nicht rechthängigen weiteren Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 13/10

DRsp Nr. 2010/7852

Gegenstandswert für vergleichsweiser Miterledigung einer nicht rechthängigen weiteren Kündigung

1. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer enthält § 42 Abs. 3 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert; der Vierteljahresverdienst ist vielmehr die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. 2. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist bei einem Kündigungsschutzantrag die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entscheidend. 3. Bei mehreren Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und in einem zeitlichen Zusammenahng von bis zu sechs Monaten ausgesprochen worden sind, ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt.