LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.02.2011
6 Ta 23/11
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2759/10

Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 23/11

DRsp Nr. 2011/11537

Gegenstandswert für vergleichsweise Zeugnisregelung zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreit

1. Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem Prozessvergleich getroffene Regelung ist stets, dass durch diese Regelung der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. 2. Weist die Vergleichsformulierung zum Zeugnis keinen über den Wortlaut des § 109 GewO hinausgehenden Regelungsgehalt auf, kann nicht von einem eigenständigen Streitgegenstand des Vergleichs ausgegangen werden. 3. Kann dem mitverglichenen Zeugnisanspruch zumindest ein Titulierungsinteresse beigemessen werden, rechtfertigt dies die Bewertung mit 300 EUR; haben die Parteien dagegen über den Inhalt und die Formulierung des Zeugnisses im Einzelnen gestritten und im Vergleich eine inhaltliche Regelung getroffen, kommt (je nach Regelungsdichte) die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von einem halben bis zu einem Bruttomonatsgehalt in Betracht.