LAG Köln - Beschluss vom 28.02.2011
10 Ta 22/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7257/10

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellungsregelung

LAG Köln, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 22/11

DRsp Nr. 2011/5691

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellungsregelung

1. Eine zur vergleichsweisen Beilegung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist führt zu keiner Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben. 2. Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen. 3. Dabei kommt es nicht darauf an, ob über die Freistellung des Arbeitnehmer im Rahmen der Vergleichsgespräche verhandelt wurde und hierbei streitig war, in welchem Umfang wegen der beim Arbeitnehmer anstehenden Rehabilitationsmaßnahme eine Freistellung über die ursprüngliche Kündigungsfrist hinaus vereinbart werden sollte; das gehört zu den Inhalten des gegenseitigen Nachgebens im Vergleichswege.

Tenor