Die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 27.05.2010 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
I. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1992 als Bauzeichnerin beschäftigt und bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 1.250,69 €.
Mit ihrer zum Arbeitsgericht Bautzen erhobenen Klage vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin gegen die mit Schreiben vom 26.01.2010 ausgesprochene ordentliche, betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2010.
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