LAG Chemnitz - Beschluss vom 12.08.2010
4 Ta 149/10 (2)
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4024/10

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellung der Arbeitnehmerin von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist

LAG Chemnitz, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 4 Ta 149/10 (2)

DRsp Nr. 2011/6367

Gegenstandswert für vergleichsweise Freistellung der Arbeitnehmerin von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist

Die in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung der Arbeitnehmerin von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist bewirkt regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswerts für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung der Arbeitnehmerin von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 27.05.2010 - 4 Ca 4024/10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; BGB § 779;

Gründe:

I. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1992 als Bauzeichnerin beschäftigt und bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 1.250,69 €.

Mit ihrer zum Arbeitsgericht Bautzen erhobenen Klage vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin gegen die mit Schreiben vom 26.01.2010 ausgesprochene ordentliche, betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2010.