LAG München - Beschluss vom 23.06.2015
3 Ta 170/15
Normen:
RVG § 33 Abs. 1 2. Alt.; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6;
Fundstellen:
AUR 2015, 334
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 11906/14

Gegenstandswert für vergleichsweise Erledigung einer KündigungsschutzklageBerichtigung überhöhter Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren

LAG München, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 170/15

DRsp Nr. 2015/15345

Gegenstandswert für vergleichsweise Erledigung einer KündigungsschutzklageBerichtigung überhöhter Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren

1. Nach Erledigung des arbeitsgerichtlichen (Kündigungsschutz-) Verfahrens durch Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO erfolgt die Wertfestsetzung für den Rechtsanwalt nach § 33 Abs. 1 2. Alt. RVG. 2. Im Verfahren nach § 33 RVG findet das Verschlechterungsverbot/Verbot der reformatio in peius keine Anwendung.

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.04.2015 - 37 Ca 11906/14 - in der Fassung des Beschlusses vom 13.05.2015 teilweise abgeändert.

2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für den Vergleich auf € 48.142,49 festgesetzt und die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 2. Alt.; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich im Ausgangsverfahren gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gewandt und des Weiteren die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses begehrt.