1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27.04.2015 -
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für den Vergleich auf € 48.142,49 festgesetzt und die Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin hat sich im Ausgangsverfahren gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gewandt und des Weiteren die Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses begehrt.
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