LAG Köln - Beschluss vom 18.07.2007
9 Ta 164/07
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZA 2008, 728
NZA-RR 2008, 92
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9814/06

Gegenstandswert für Vergleich über Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses - keine Erhöhung des Vergleichsstreitwertes bei gestaffelter Zeugniserteilung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 164/07

DRsp Nr. 2007/17730

Gegenstandswert für Vergleich über Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses - keine Erhöhung des Vergleichsstreitwertes bei gestaffelter Zeugniserteilung im Kündigungsschutzverfahren

»1. Wird in einem gerichtlichen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgelegt, dass für ein zu erteilendes Arbeitszeugnis "Inhalt und Struktur" eines früher erteilten Zwischenzeugnisses maßgebend sein soll, so ist bei der Bemessung des Vergleichsstreitwerts für diese Regelung ein Monatsbezug in Ansatz zu bringen, wenn in dem beigelegten Prozess über eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitgeber vorgetragen hatte, der Arbeitnehmer habe zur Unrentabilität des Arbeitsplatzes beigetragen, er habe kein Interesse an einer Umsatz- und Ertragsverbesserung gehabt, weil dies nur seine Arbeitsbelastung erhöht und zu keinerlei Verbesserung bei der Bezahlung geführt hätte.2. Wird in dem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis zunächst als Zwischenzeugnis und mit Ablauf der Kündigungsfrist als Endzeugnis zu erteilen ist, so rechtfertigt dies keine weitere Erhöhung des Vergleichsstreitwerts.«

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger war als Sachbearbeiter bei der Beklagten beschäftigt.