LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.02.2008
1 Ta 282/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 3, 4 ; GKG -KV Nr. 1900;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2643/06

Gegenstandswert für Vergleich über Abrechnung von Vergütungsansprüchen infolge Kündigung - kein Vergleichsmehrwert bezüglich unstreitiger Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 282/07

DRsp Nr. 2008/5324

Gegenstandswert für Vergleich über Abrechnung von Vergütungsansprüchen infolge Kündigung - kein Vergleichsmehrwert bezüglich unstreitiger Ansprüche

1. Hat der Arbeitnehmer keinen Antrag auf künftige Leistungen (§§ 257 bis 259 ZPO) sondern jeweils für bestimmte abgelaufene Zeiträume bezifferte Zahlungsansprüche gestellt, sind zukünftige wiederkehrende Leistungen, die eine Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG rechtfertigen, nicht Streitgegenstand.2. Macht der Arbeitnehmer neben der Kündigungsschutzklage mit einer Leistungsklage Vergütungsansprüche für bestimmte abgelaufene Zeiträume geltend und hat die Arbeitgeberin gegen die auf Annahmeverzug gestützten Vergütungsansprüche keinerlei weitergehende Einwände vorgebracht, so dass ihre Zahlungsbereitschaft allein von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung abhängt, besteht hinsichtlich der Vergütung kein zusätzlicher Streit.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3, 4 ; GKG -KV Nr. 1900;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Zahlungsklage.