LAG Köln - Beschluss vom 28.10.2010
2 Ta 316/10
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3905/09

Gegenstandswert für Vergleich mit Ausgleichsklausel

LAG Köln, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 2 Ta 316/10

DRsp Nr. 2010/20524

Gegenstandswert für Vergleich mit Ausgleichsklausel

1. Maßgeblich für den Gegenstandswert eines Vergleichs ist nicht das, was sich die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlungen gegenseitig gewähren, um den Hauptstreitgegenstand zu erledigen, sondern der Wert der Streitgegenstände, die zwischen den Parteien bereinigt werden. 2. Um hinsichtlich einer Ausgleichsklausel zu einem gesonderten Gegenstandswert zu gelangen, ist im Einzelnen darzustellen, welche weiteren Streitgegenstände bereits vor Abschluss des Vergleichs zwischen den Parteien bestanden; dazu bedarf es etwa näherer Darlegungen dazu, dass eine der Parteien sich über die in der Hauptsache geltend gemachten Forderungen weiterer Forderungen berühmt hat. 3. Der Umstand, dass möglicherweise zukünftig noch neue Streitpunkte zwischen den Parteien auftreten können, ist nicht geeignet, einer Ausgleichsklausel einen eigenen Gegenstandswert beizumessen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.10.2009 teilweise abgeändert:

Der Mehrwert für den Vergleich wird auf 1.000,00 - festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe