Die Beschwerde des Klägers, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat nur teilweise Erfolg. Dabei führt die geringfügige Herabsetzung des Streitwertes des Prozessvergleichs vom 21.01.2005 im Ergebnis nicht einmal zu einer Gebührenminderung, wie sie die hinter dem Kläger stehende RechtsSchutzversicherung anstrebt, da nach der Tabelle der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG kein Gebührensprung eintritt.
1. Das Verfahren im Allgemeinen hat das Arbeitsgericht zutreffend mit dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Brutto-Arbeitsentgelts des Klägers gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bewertet. Dagegen wendet sich der Kläger letztlich auch nicht.
2. Der hieraus folgende Streitwert des Verfahrens in Höhe von 27.500,00 EUR war unter Beachtung der streitwertmäßig über dies zu berücksichtigenden Regelungspunkte zu Nr. 2, 8 und 9 des Prozessvergleichs um 42.856,26 EUR zu erhöhen. Der Vergleichsstreitwert belief sich damit auf 70.356,26 EUR.
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