LAG Hamburg - Beschluss vom 30.07.2015
3 Ta 19/15
Normen:
ZPO § 3; GewO § 9 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 184/15

Gegenstandswert für Streit um Zeugnisnote

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 19/15

DRsp Nr. 2016/400

Gegenstandswert für Streit um Zeugnisnote

Der Wert für den Streit über ein qualifiziertes Zeugnis ist auch dann mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten, wenn lediglich Streit über die Zeugnisnote besteht (abweichend von LAG Hamburg, Beschluss vom 02. Juni 2010 - 2 Ta 10/10 -, juris).

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2015 - 19 Ca 184/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GewO § 9 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin zwei von dem Beklagten ausgesprochene Kündigungen mit Kündigungsschutzanträgen angegriffen.

Nach Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich, in welchem sich der Beklagte auch zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer sehr guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung verpflichtete, setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2015, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 16. Juni 2015 mit dem fälschlichen Hinweis auf einen Beschluss vom 11. Juni 2015, den Gegenstandswert für die Klage auf € 7.625,00 und für den Vergleich einen "Mehrwert" von € 1.906,25 (entsprechend einem Bruttomonatseinkommen der Klägerin) fest. Der hiergegen von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Juni 2015 eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen.

II.