... wird der Gebührenstreitwert für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11. September 2009 auf EUR 12.000,00 festgesetzt.
I. Durch gerichtlichen Vergleich vom 2. Dezember 1994 hat sich die Arbeitgeberin verpflichtet, es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebs aus betriebsbedingten Gründen erforderlich werdende Mehrarbeit anzuordnen oder von den Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen durchführen zu lassen. Durch Beschluss vom 6. März 1995 hat das Arbeitsgericht der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 5.000,00 (= EUR 2.556,46) angedroht.
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