LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.03.2011
1 Ta 27/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1041/10

Gegenstandswert für Streit um Teilzeitanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 27/11

DRsp Nr. 2011/10684

Gegenstandswert für Streit um Teilzeitanspruch

Begehrt ein Arbeitnehmer gem. § 8 TzBfG Verringerung seiner Arbeitszeit, finden bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die Regelungen des § 42 Abs. 2 und 3 GKG entsprechende Anwendung. Danach ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt, als Obergrenze anzusetzen wäre; dies sind grundsätzlich eineinhalb Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.7.2007 - 1 Ta 179/07).

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.01.2011 - 2 Ca 1041/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3; RVG § 33 Abs. 3;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit.