LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.10.2007
1 Ta 211/07
Normen:
RVG § 23 ; BGB § 628 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 951/07

Gegenstandswert für Streit um Schadensersatz nach fristloser Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 211/07

DRsp Nr. 2008/1797

Gegenstandswert für Streit um Schadensersatz nach fristloser Kündigung

1. Im Rahmen der Prüfung des Schadensersatzanspruches nach § 628 Abs. 2 BGB ist die Berechtigung des Kündigenden zum Ausspruch der Kündigung stets als Tatbestandsmerkmal dieser Norm zu prüfen; aus diesem Grunde vermag die Feststellung der Berechtigung zur Kündigung gegenüber der Prüfung nach § 628 Abs. 2 BGB keinen Mehrwert zu begründen, weil insoweit wirtschaftliche Identität besteht.2. Soll ein gesonderter Gegenstandswerts hinsichtlich der Feststellung der Berechtigung zur Kündigung festsetzt werden, setzt dies voraus, dass ein solcher Feststellungsanspruch ein über die Schadensersatzpflicht nach § 628 Abs. 2 BGB hinausgehendes Interesse verfolgt, dem eine eigenständige Bedeutung und damit ein eigener Wert zukommt.

Normenkette:

RVG § 23 ; BGB § 628 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit der Verfolgung eines Rechtsanspruches auf Schadensersatz aus § 628 Abs. 2 BGB.