LAG Hamm - Beschluss vom 16.04.2007
6 Ta 49/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 5 (4) Ca 1234/06 - 03.01.2007,

Gegenstandswert für Streit um Entfernung von Abmahnungen aus Personalakte

LAG Hamm, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 49/07

DRsp Nr. 2007/11682

Gegenstandswert für Streit um Entfernung von Abmahnungen aus Personalakte

»1. Der Streit um die Entfernung von schriftlichen Abmahnungserklärungen aus der Personalakte ist unabhängig von der Anzahl der Abmahnungserklärungen, der auf Entfernung oder gar auf "Widerruf" gerichteten Anträge und der einer oder mehreren Abmahnungen zu Grunde liegenden Sachverhalte und der Aufteilung auf verschiedene Rechtsstreite regelmäßig mit bis zu 1/3 des Vierteljahresverdienstes, keinesfalls über 2/3 des Vierteljahresentgelts, zu bewerten.2. Der so gefundene Streitwert kann leicht erhöht werden, darf jedoch den Regelwert für Bestandsschutzstreitigkeiten nicht ganz erreichen, soweit auch das berufliche Fortkommen der klagenden Partei durch die Abmahnungserklärungen konkret gefährdet wird.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, auf Widerruf der in der Abmahnung enthaltenen Behauptung gegenüber der Klägerin und auf künftiges Unterlassen dieser Behauptung. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 7.449 EUR (3 x Monatsentgelt von 2.483 EUR) festgesetzt. Die Beschwerdeführer meinen, der Streitwert betrag zumindest 17.360 EUR (Entfernung der Abmahnung - 1 Monatsentgelt; Widerruf und Unterlassung jeweils 3 Monatsentgelte).