LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.04.2007
5 Ta 213/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ha 4/06

Gegenstandswert für selbständiges Beweisverfahren zur Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin nach Abschluss des Kündigungschutzprozesses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen 5 Ta 213/06

DRsp Nr. 2007/17987

Gegenstandswert für selbständiges Beweisverfahren zur Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin nach Abschluss des Kündigungschutzprozesses

Ist Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens lediglich die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage, ob die Arbeitnehmerin in der Zeit vom 15.10.2005 bis zum 23.02.2006 arbeitsunfähig gewesen und auch darüber hinaus auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig ist, und handelt es sich dabei lediglich um ein anspruchsausschließendes Element im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung um Annahmeverzugsansprüche, ist die Orientierung an einem Monatsentgelt sachlich gerechtfertigt.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Durch rechtskräftiges Urteil vom 11.05.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch drei Kündigungen (15.10.2005, 14.11.2005, 16.11.2005) nicht aufgelöst worden ist; es hat in dieser Entscheidung den Gegenstandswert auf drei Bruttomonatslöhne festgesetzt.