I.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 11.05.2006 hat das Arbeitsgericht Mainz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch drei Kündigungen (15.10.2005, 14.11.2005, 16.11.2005) nicht aufgelöst worden ist; es hat in dieser Entscheidung den Gegenstandswert auf drei Bruttomonatslöhne festgesetzt.
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