BGH - Urteil vom 13.10.1988
III ZR 121/86
Normen:
BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 222
BGHR BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 Ermessen 1
DRsp IV(477)233b-c
MDR 1989, 237
VRS 76, 122
VersR 1989, 102
WM 1989, 358
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Mitwirkung an einem Vertragsschluß

BGH, Urteil vom 13.10.1988 - Aktenzeichen III ZR 121/86

DRsp Nr. 1992/2281

Gegenstandswert für Rechtsanwaltsgebühren bei Mitwirkung an einem Vertragsschluß

»Zur Frage der Bestimmung des Gegenstandswerts, wenn der Rechtsanwalt bei einer Kooperationsvereinbarung mitwirkt, die Speditions- und Transportunternehmen zum Zwecke der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Paketbeförderung schließen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der Beklagten restliche Vergütung für anwaltliche Tätigkeit.

Die beklagte GmbH, ein 1976 gegründeter Zusammenschluß mittelständischer Speditions- und Transportunternehmen mit dem Ziel, die Beförderung von Paketen im Inland kooperativ zu organisieren und durchzuführen, beauftragte die Kläger im Sommer 1979, sie bei der Überprüfung, Überarbeitung, Anpassung und Neugestaltung ihres aus mehreren Teilen bestehenden gesamten Vertragswerks anwaltlich zu beraten. Die Erledigung des Auftrags nahm den Zeitraum bis März 1981 in Anspruch.

Die Tätigkeit der Kläger im Zusammenhang mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Geschäftsführeranweisung und Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ist inzwischen einverständlich mit insgesamt 10.136,10 DM abgerechnet.