Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Gegenstandswert für die Räumungsvollstreckung zu Recht auf den Jahresmietwert festgesetzt.
Allerdings wurde durch das Kostenänderungsgesetz 1994 in § 57 Abs. 2 BRAGO die Formulierung aufgenommen, daß sich der Gegenstandswert einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe einer Sache nach deren Wert bestimmt. Damit war aber nicht beabsichtigt, eine Erhöhung des Streitwerts für die Räumungsvollstreckung gegenüber der bisher allgemein angewandten Wertbemessung nach § 16 Abs. 2 GKG herbeizuführen.Vielmehr wollte der Gesetzgeber nur die für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen bis dahin in verschiedenen Gesetzen befindlichen Vorschriften in § 57 BRAGO zusammenfassen (sh. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6962 Seite 105).
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