OLG Köln - Beschluß vom 28.07.1997
14 W 2/97
Normen:
BRAGO § 57 Abs. 2 ; GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 1165
OLGReport-Köln 1997, 259
VersR 1997, 1372

Gegenstandswert für Räumungsvollstreckung, Gegenstandswert für Jahresbetrag

OLG Köln, Beschluß vom 28.07.1997 - Aktenzeichen 14 W 2/97

DRsp Nr. 1997/9458

Gegenstandswert für Räumungsvollstreckung, Gegenstandswert für Jahresbetrag

»Der Gegenstandswert für die Räumungsvollstreckung richtet sich auch für die anwaltliche tätigkeit nach § 16 Abs. 2 GKG (Jahresbetrag der Meite), nicht nach § 57 BRAGO (Wert der herauszugebenden Sache).«

Normenkette:

BRAGO § 57 Abs. 2 ; GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Gegenstandswert für die Räumungsvollstreckung zu Recht auf den Jahresmietwert festgesetzt.

Allerdings wurde durch das Kostenänderungsgesetz 1994 in § 57 Abs. 2 BRAGO die Formulierung aufgenommen, daß sich der Gegenstandswert einer Zwangsvollstreckung auf Herausgabe einer Sache nach deren Wert bestimmt. Damit war aber nicht beabsichtigt, eine Erhöhung des Streitwerts für die Räumungsvollstreckung gegenüber der bisher allgemein angewandten Wertbemessung nach § 16 Abs. 2 GKG herbeizuführen.Vielmehr wollte der Gesetzgeber nur die für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen bis dahin in verschiedenen Gesetzen befindlichen Vorschriften in § 57 BRAGO zusammenfassen (sh. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/6962 Seite 105).