I.
Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Zeugnis und der Erteilung von vier Lohnabrechnungen.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.04.2006 zu einem Bruttostundenlohn von 13,00 Euro und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren hat er - soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch von Interesse - u. a. beantragt, den Beklagten zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie zur Erteilung der Gehaltsabrechnungen für die Monate April 2006 bis Juli 2006 zu verurteilen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|