LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.06.2007
1 Ta 135/07
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; GewO § 108 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1484/06

Gegenstandswert für qualifiziertes Zeugnis bei kurzer Beschäftigungsdauer und Abrechnungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 135/07

DRsp Nr. 2007/11761

Gegenstandswert für qualifiziertes Zeugnis bei kurzer Beschäftigungsdauer und Abrechnungsanspruch

1. Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in typisierender Betrachtungsweise ist grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten; auch bei nur kurzer Beschäftigungsdauer hat das qualifizierte Zeugnis einen nicht unerheblichen Wert.1. Der Gesetzgeber hat mit § 108 GewO dem Arbeitnehmer gerade einen zwar von der Zahlung abhängigen, aber sonst unabhängigen, zusätzlichen Anspruch auf Abrechnung eingeräumt; die Abrechnung hat demnach einen über den Zahlungsanspruch hinausgehenden Wert, der auch den Gegenstandswert erhöhen muss.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; GewO § 108 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Zeugnis und der Erteilung von vier Lohnabrechnungen.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.04.2006 zu einem Bruttostundenlohn von 13,00 Euro und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren hat er - soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch von Interesse - u. a. beantragt, den Beklagten zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses sowie zur Erteilung der Gehaltsabrechnungen für die Monate April 2006 bis Juli 2006 zu verurteilen.