LAG Hamburg - Beschluss vom 20.01.2015
5 Ta 1/13
Normen:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2015, 1215
NZA-RR 2015, 213
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 29/12

Gegenstandswert für Ordnungsgeldantrag zur Durchsetzung eines titulierten betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

LAG Hamburg, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 1/13

DRsp Nr. 2015/2343

Gegenstandswert für Ordnungsgeldantrag zur Durchsetzung eines titulierten betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes eines Ordnungsgeldantrages - auch betreffend einen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch - ist im Regelfall von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen, es kann sich dieser Bruchteilswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles allerdings erhöhen oder erniedrigen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 218.500,- festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hatten die Beteiligten des Beschlussverfahrens - 5 TaBV 9/06 - vor dem LAG Hamburg am 7. Februar 2007 einen Vergleich geschlossen u.a. mit folgender Regelung: