LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.10.2010
1 Ta 220/10
Normen:
RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 295/10

Gegenstandswert für negative Feststellungsklage zu Ansprüchen aus Schuldanerkenntnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 220/10

DRsp Nr. 2011/2722

Gegenstandswert für negative Feststellungsklage zu Ansprüchen aus Schuldanerkenntnis

1.) Die Wertfestsetzung orientiert sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers an seiner Klage und nicht an deren Erfolgsaussichten oder dem erzielten Prozessergebnis. Daher bestimmt der Nennwert einer Zahlungsklage oder der Gegenwert eines Schuldanerkenntnisses, dessen Unwirksamkeit der Kläger mittels negativer Feststellungsklage festgestellt haben möchte, dass wirtschaftliche Interesse des Klägeres an seiner Klage. 2.) Eine negative Feststellungsklage hat wegen ihrer anspruchsvernichtenden Wirkung grundsätzlich denselben Wert wie eine entsprechende Leistungsklage.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 06.09.2010 - 9 Ca 295/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Kläger die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.