Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgericht Mainz vom 06.09.2010 -
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der beschwerdeführende Kläger die Festsetzung eines niedrigeren Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten.
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