OLG Hamburg - Beschluss vom 12.09.2000
8 W 223/00
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 2 ; GKG (1975) § 19 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 45 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2001, 27
MDR 2001, 355
MDR 2001, 56
OLGReport-Hamburg 2001, 148
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.09.1998

Gegenstandswert für Mehrvertretungszuschlag bei Geltendmachung weiterer Ansprüche

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2000 - Aktenzeichen 8 W 223/00

DRsp Nr. 2004/18196

Gegenstandswert für Mehrvertretungszuschlag bei Geltendmachung weiterer Ansprüche

»Macht ein Streitgenosse neben dem gemeinschaftlich erhobenen Anspruch eine weitere Forderung geltend, so berechnet sich die Erhöhungsgebühr nur nach dem Gegenstandswert der gemeinschaftlich erhobenen Klage.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 2 ; GKG (1975) § 19 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 45 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Die gemäß § 11 RpflG a.F. als Beschwerde geltende Erinnerung der Kläger ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die auf seiten der Kläger erwachsene Prozeßgebühr ist seitens der Rechtspflegerin richtig berechnet worden.

Die Kläger hatten gemeinschaftlich eine Klage nach einem Streitwert von 45.000,00 DM erhoben. Darüber hinaus hatte der Kläger zu 2) eine Forderung von 20.525,53 DM geltend gemacht. Gemäß den §§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG, 7 Abs. 2 BRAGO waren diese Ansprüche zusammenzurechnen, so daß sich ein einheitlicher Streitwert von 65.525,53 DM ergab, nach dem sich die 10/10-Prozeßgebühr der Prozeßbevollmächtigten der Kläger errechnete. Dies ist durch die Rechtspflegerin richtig geschehen.