Die gemäß § 11 RpflG a.F. als Beschwerde geltende Erinnerung der Kläger ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die auf seiten der Kläger erwachsene Prozeßgebühr ist seitens der Rechtspflegerin richtig berechnet worden.
Die Kläger hatten gemeinschaftlich eine Klage nach einem Streitwert von 45.000,00 DM erhoben. Darüber hinaus hatte der Kläger zu 2) eine Forderung von 20.525,53 DM geltend gemacht. Gemäß den §§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG, 7 Abs. 2 BRAGO waren diese Ansprüche zusammenzurechnen, so daß sich ein einheitlicher Streitwert von 65.525,53 DM ergab, nach dem sich die 10/10-Prozeßgebühr der Prozeßbevollmächtigten der Kläger errechnete. Dies ist durch die Rechtspflegerin richtig geschehen.
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